GRW-Mittel können entweder in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht. Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Dabei muss der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a. Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,

b. Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder

c. Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.