Grundsätzlich besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, was in der Praxis (bei Beachtung der Auflagen im Zuwendungsbescheid) eher selten vorkommt, weil kein Unternehmer eine Investition plant, die er nicht durchführen will. Die Ausnahme sind die Fälle, in denen mehrere Investitionen über bspw. 3 Jahre verteilt geplant sind (z. B. Bauabschnitte) und sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass die zuletzt geplante Investition nicht mehr erforderlich ist. Dann besteht die Rückzahlungsverpflichtung des anteiligen Zuschusses, der sich auf die zuletzt geplante Investition bezieht.
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